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# § 21 BbgStBVG (Brandenburg) — Satzung

Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit die Angelegenheiten des Steuerberaterversorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für:

die Verwendung der Mittel, Vermögensanlage und Rechnungslegung,

die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,

die Nachversicherung nach § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

die Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten der Mitglieder und Leistungsberechtigten.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium der Finanzen.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind mit dem Genehmigungsvermerk auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Brandenburg ( www.stbk-brandenburg.de ) unter der Rubrik - Amtliche Bekanntmachungen - bekannt zu machen. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

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Zitiervorschlag: § 21 BbgStBVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/21

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