Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sparkassengesetz

BbgSpkG

§ 29 Auflösung einer Sparkasse

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/29#abs-1 (1) Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Der Ostdeutsche Sparkassenverband ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/29#abs-2 (2) Nach Erteilung der Zustimmung zur Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekanntzumachen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/29#abs-3 (3) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/29#abs-4 (4) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist für öffentliche, im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke im Gebiet des Trägers zu verwenden.

§ 28 § 30