Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sprachmittlergesetz
BbgSpMG§ 7 Verlust und Rückgabe der Urkunde
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpMG/7#abs-1 (1) Der Verlust der gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 ausgehändigten Urkunde ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpMG/7#abs-2 (2) Die Urkunde ist der zuständigen Stelle unverzüglich zurückzugeben, wenn die Beeidigung oder Ermächtigung
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 durch Zeitablauf geendet hat,
nach § 6 Absatz 2 unwirksam geworden ist,
unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,
unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder
aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.