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§ 7 BbgSpMG (Brandenburg) — Verlust und Rückgabe der Urkunde

Brandenburgisches Sprachmittlergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verlust der gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 ausgehändigten Urkunde ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Urkunde ist der zuständigen Stelle unverzüglich zurückzugeben, wenn die Beeidigung oder Ermächtigung

nach § 6 Absatz 1 Satz 1 durch Zeitablauf geendet hat,

nach § 6 Absatz 2 unwirksam geworden ist,

unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,

unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder

aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.