nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 23 BbgSozBerG (Brandenburg) — Ziel der Weiterbildung

Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten nach Abschluss der Ausbildung in einem sozialen Beruf nach §§ 1 und 4 sowie einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf. Die Weiterbildung hat das Ziel, die Berufsqualifikation zu erhöhen und zur Übernahme von speziellen berufsbezogenen Tätigkeiten oder Funktionen zu befähigen.