Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 88 Klassenkonferenzen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 08.01.2004 – 1 BvR 1406/02Zitiert von 1
- BVerfG, 19.09.2003 – 1 BvR 1557/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/88#abs-1 (1) Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die in der Klasse regelmäßig unterrichten, und das in der Klasse regelmäßig tätige sonstige pädagogische Personal. Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Die Sprecherinnen und Sprecher der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler nehmen beratend an der Klassenkonferenz teil. Mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragte Lehrkräfte, die Schülerinnen oder Schülern der Klasse Religionsunterricht erteilen, können mit beratender Stimme teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/88#abs-2 (2) Die Klassenkonferenz berät und beschließt über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet insbesondere über
die Versetzung, Zeugnisse, Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten und Abschlüsse,
die Gutachten für den weiteren Bildungsgang am Ende der Primarstufe,
den Umfang der Hausaufgaben und die gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben und schriftlichen Arbeiten,
die Koordinierung der Arbeit der Fachlehrkräfte sowie des fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterrichts,
die Einführung der schriftlichen Information zur Lernentwicklung anstelle der Notengebung sowie über das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe anstelle der Versetzung im Einvernehmen mit der Elternversammlung,
aufgehoben
die Teilnahme am Förderunterricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/88#abs-3 (3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Schulleitung ohne die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler. In diesen Fällen dürfen sich die stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz, welche die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler unterrichten, ihrer Stimme nicht enthalten.