Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz

BbgSchulG

§ 86 Teilkonferenzen der Lehrkräfte

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/86#abs-1 (1) Die Konferenz der Lehrkräfte kann beschließen, für einzelne Schulstufen Teilkonferenzen der Lehrkräfte einzurichten. Teilkonferenzen können an größeren Schulen auch für gemeinsame Belange einzelner oder mehrerer Jahrgangsstufen gebildet werden (Jahrgangsstufenkonferenzen). Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt ein Mitglied der Schulleitung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/86#abs-2 (2) Teilkonferenzen der Lehrkräfte nehmen die Aufgaben der Konferenz der Lehrkräfte wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Konferenz der Lehrkräfte nichts anderes beschließt.

§ 85 § 87