Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 57 Verschwiegenheitspflicht
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/57#abs-1 (1) Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/57#abs-2 (2) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, soweit es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/57#abs-3 (3) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung der Leitung des Amtsgerichts aussagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/57#abs-4 (4) Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. Im Übrigen ist § 37 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vertrauen in die Schiedsperson und ihre Tätigkeit ernstlich gefährdet werden kann, wenn sie über Angelegenheiten aussagt, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.