Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 56 Geschäftsunterlagen der Schiedsstelle
Stand: 30.07.2026
Die Schiedsperson führt für die Schiedsstelle ein Protokollbuch und ein Kassenbuch sowie eine Sammlung der Kostenrechnungen, die spätestens mit Ablauf der Wahlperiode der Schiedsperson abzuschließen sind. Abgeschlossene Bücher und die abgeschlossene Sammlung der Kostenrechnungen hat sie unverzüglich bei der Leitung des Amtsgerichts einzureichen.