Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 55 Aufsicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/55#abs-1 (1) Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von den Behörden der Justizverwaltung, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und zeitgerechten Durchführung, beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedsperson zu ordnungsgemäßer Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. Sie können Weisungen erteilen. Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedsperson.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/55#abs-2 (2) Die Schiedsperson untersteht unmittelbar der Aufsicht der Leitung des Amtsgerichts, soweit es ihre Tätigkeit im Rechtspflegebereich betrifft.

§ 54 § 56