Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 33 Beschränkte Ablehnung der Amtsausübung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/33#abs-1 (1) Die Schiedsperson darf den Sühneversuch nur ablehnen, wenn die antragstellende Partei oder ihre Vertretung ihr nicht bekannt ist und ihre Identität nicht nachweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/33#abs-2 (2) Liegt ein sonstiger Grund im Sinne von § 15 Absatz 1 vor, ist dies im Protokoll zu vermerken.

§ 32 § 34