Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 33 Beschränkte Ablehnung der Amtsausübung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/33#abs-1 (1) Die Schiedsperson darf den Sühneversuch nur ablehnen, wenn die antragstellende Partei oder ihre Vertretung ihr nicht bekannt ist und ihre Identität nicht nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/33#abs-2 (2) Liegt ein sonstiger Grund im Sinne von § 15 Absatz 1 vor, ist dies im Protokoll zu vermerken.