Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 15 Ablehnung der Amtsausübung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/15#abs-1 (1) Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn

die zu protokollierende Vereinbarung der notariellen Beurkundung bedarf,

die Parteien oder ihre Vertretung ihr nicht bekannt sind und auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen oder

Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder die Verfügungsbefugnis einer Partei oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder gegen die Legitimation ihrer Vertretung bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/15#abs-2 (2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn der Rechtsstreit

bei Gericht anhängig ist oder

bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, anhängig oder bereits durchgeführt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/15#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn

es sich um eine Streitigkeit der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung nach den §§ 4 und 5 handelt oder

sich beide Parteien mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor der Schiedsstelle einverstanden erklärt haben.

§ 14 § 16