Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 27 Vollstreckung aus dem Vergleich

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/27#abs-1 (1) Aus dem vor einer Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/27#abs-2 (2) Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung erteilt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/27#abs-3 (3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Das Amtsgericht benachrichtigt die Schiedsstelle von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll nicht verwahrt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/27#abs-4 (4) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen, die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, entsprechende Anwendung.

§ 26 § 28