Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 18 Vertretung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/18#abs-1 (1) Die Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung ist nur zulässig, wenn

ein Fall der gesetzlichen Vertretung vorliegt oder

eine bevollmächtigte Person zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/18#abs-2 (2) Die bevollmächtigte Person legt der Schiedsperson eine schriftliche Vollmacht vor. Erfolgt die gesetzliche Vertretung durch mehrere Personen, können sich diese unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/18#abs-3 (3) Handelsgesellschaften und rechtsfähige Personengesellschaften werden durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter, juristische Personen durch ihre Organe vertreten. Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 17 § 19