Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 17 Persönliches Erscheinen der Parteien

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/17#abs-1 (1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/17#abs-2 (2) Wird eine Partei gesetzlich vertreten, ist die Vertretung anstelle der Partei zum Erscheinen im Verhandlungstermin verpflichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/17#abs-3 (3) Erscheint die antragstellende Partei oder ihre zulässige Vertretung nicht zu dem Termin, so ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Ruht das Verfahren länger als sechs Monate, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/17#abs-4 (4) Steht fest, dass die Gegenpartei oder ihre zulässige Vertretung der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung entfernt hat, vermerkt die Schiedsperson die Beendigung der Schlichtungsverhandlung. Anderenfalls beraumt sie einen neuen Termin an.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/17#abs-5 (5) Im Falle der gesetzlichen Vertretung kann die Schiedsstelle das persönliche Erscheinen der vertretenen Person anordnen, wenn dies zur Beilegung des Streits geboten erscheint.

§ 16 § 18