Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 14 Ablehnung der Schiedsperson wegen Besorgnis der Befangenheit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/14#abs-1 (1) Eine Schiedsperson kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/14#abs-2 (2) Das Ablehnungsrecht steht jeder Partei zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/14#abs-3 (3) Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle unverzüglich nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes anzubringen. Es kann mündlich zu Protokoll erklärt werden. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/14#abs-4 (4) Hält die abgelehnte Schiedsperson den Antrag für unbegründet, entscheidet die Direktorin, der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts (Leitung des Amtsgerichts) über das Gesuch.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/14#abs-5 (5) Die Leitung des Amtsgerichts hat auch dann zu entscheiden, wenn eine Schiedsperson Gründe anzeigt, die ihre Ablehnung rechtfertigen können.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/14#abs-6 (6) Bis zur Entscheidung der Leitung des Amtsgerichts kann die abgelehnte Schiedsperson unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/14#abs-7 (7) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist nicht anfechtbar.

§ 13 § 15