Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 71 Krankenbehandlung während Lockerungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/71#abs-1 (1) Während Lockerungen haben die Untergebrachten einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Einrichtung. § 41 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/71#abs-2 (2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Untergebrachten aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.

§ 70 § 72