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§ 71 BbgSVVollzG (Brandenburg) — Krankenbehandlung während Lockerungen

Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während Lockerungen haben die Untergebrachten einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Einrichtung. § 41 bleibt unberührt.

(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Untergebrachten aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.