Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 31 Telefongespräche

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/31#abs-1 (1) Die Untergebrachten dürfen unter Vermittlung der Einrichtung Telefongespräche führen. Die Vorschriften über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Einrichtung den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/31#abs-2 (2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 30 § 32