Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 30 Überwachung der Gespräche

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/30#abs-1 (1) Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/30#abs-2 (2) Gespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht überwacht.

§ 29 § 31