Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 30 Überwachung der Gespräche
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/30#abs-1 (1) Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/30#abs-2 (2) Gespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht überwacht.