Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 32 Schriftwechsel

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/32#abs-1 (1) Die Untergebrachten haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/32#abs-2 (2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 31 § 33