Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung

BbgSGPrüfV

§ 3 Pflichten der Bauherren oder Betreiber

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSGPr%C3%BCfV/3#abs-1 (1) Die Bauherrin oder der Bauherr beziehungsweise die Betreiberin oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach § 2 zu beauftragen. Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSGPr%C3%BCfV/3#abs-2 (2) Der Bauherr oder der Betreiber der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung hat die bei der Prüfung festgestellten Mängel in einer angemessenen Frist, bei konkreter Gefahr für die Sicherheit unverzüglich, zu beseitigen und die Beseitigung dem Prüfsachverständigen mitzuteilen. Die oder der Prüfsachverständige ist berechtigt, sich persönlich von der Beseitigung der Mängel zu überzeugen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSGPr%C3%BCfV/3#abs-3 (3) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Bauaufsichtsbehörde zu übergeben, sowie die Berichte über die Prüfungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 2 § 4