Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung

BbgSGPrüfV

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Ordnungswidrig im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

§ 3 Absatz 1 die vorgeschriebene Prüfung nach § 2 nicht rechtzeitig veranlasst oder nicht spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf der Frist nach § 2 Absatz 2 durchführen lässt oder

§ 3 Absatz 2 Mängel nicht fristgerecht oder unverzüglich beseitigt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

§ 3 § 5