Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung
BbgSGPrüfV§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 21.08.2026
Ordnungswidrig im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 3 Absatz 1 die vorgeschriebene Prüfung nach § 2 nicht rechtzeitig veranlasst oder nicht spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf der Frist nach § 2 Absatz 2 durchführen lässt oder
§ 3 Absatz 2 Mängel nicht fristgerecht oder unverzüglich beseitigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.