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§ 3 BbgSGPrüfV (Brandenburg) — Pflichten der Bauherren oder Betreiber

Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr beziehungsweise die Betreiberin oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach § 2 zu beauftragen. Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(2) Der Bauherr oder der Betreiber der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung hat die bei der Prüfung festgestellten Mängel in einer angemessenen Frist, bei konkreter Gefahr für die Sicherheit unverzüglich, zu beseitigen und die Beseitigung dem Prüfsachverständigen mitzuteilen. Die oder der Prüfsachverständige ist berechtigt, sich persönlich von der Beseitigung der Mängel zu überzeugen.

(3) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Bauaufsichtsbehörde zu übergeben, sowie die Berichte über die Prüfungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.