# § 91 BbgRiG (Brandenburg) — Anfechtung der Wahl

Brandenburgisches Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind bei der Wahl wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl von mindestens drei Wahlberechtigten binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an bei dem Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.

(2) Stellt das Gericht fest, dass die Wahl ungültig gewesen ist, so wird dadurch die Wirksamkeit der bis zur Rechtskraft der Entscheidung gefassten Beschlüsse der Gewählten nicht berührt.

(3) Bis zur Neuwahl nehmen die Richterinnen und Richter, die bis zur angefochtenen Wahl im Amt waren, die Geschäfte wahr.

---

Zitiervorschlag: § 91 BbgRiG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/91
