Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 69 Besetzung des Dienstgerichts

Stand: 01.09.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/69#abs-1 (1) Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglied.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/69#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende des Dienstgerichts muss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das ständige richterliche beisitzende Mitglied der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter sind jeweils derselben Gerichtsbarkeit zu entnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/69#abs-3 (3) Das nichtständige richterliche beisitzende Mitglied des Dienstgerichts muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.

←§ 68 →§ 70