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BbgRiG

§ 69 Besetzung des Dienstgerichts

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/69#abs-1 (1) Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglied.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/69#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende des Dienstgerichts muss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das ständige richterliche beisitzende Mitglied der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter sind jeweils derselben Gerichtsbarkeit zu entnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/69#abs-3 (3) Das nichtständige richterliche beisitzende Mitglied des Dienstgerichts muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.

§ 70

Besetzung des Dienstgerichtshofs

(1) Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einem ständigen richterlichen und einem ständigen anwaltlichen beisitzenden Mitglied sowie zwei nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitgliedern.

(2) Bei dem Dienstgerichtshof müssen die oder der Vorsitzende der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das ständige richterliche beisitzende Mitglied der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter sind jeweils derselben Gerichtsbarkeit zu entnehmen. Für den Dienstgerichtshof werden die Mitglieder aus den Richterinnen und Richtern der oberen Landesgerichte bestimmt.

(3) Die nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglieder müssen dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.

§ 68 § 71