Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 50 Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/50?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden, wenn durch den Beschluss der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/50?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde hebt Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise auf und entscheidet endgültig, sofern der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 50 BbgRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 23.02.2023 – VG 1 K 2988/20Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.