Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 45 Beteiligungsgrundsätze

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/45#abs-1 (1) Richterrat und Gerichtsvorstand arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richterinnen und Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten vertrauensvoll zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/45#abs-2 (2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind sämtliche zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters und durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrats eingesehen werden.

§ 44 § 46