Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 44 Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Stand: 30.07.2026
Für die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung gelten die personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen entsprechend. Krankenstatistiken sind ihm zur Kenntnisnahme vorzulegen.