Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 35 Wahl und Bestimmung der Mitglieder

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/35#abs-1 (1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichts aus ihrer Mitte gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/35#abs-2 (2) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden von den Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs aus ihrer Mitte gewählt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/35#abs-3 (3) Von den richterlichen Mitgliedern des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden fünf Mitglieder vom Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, jeweils ein Mitglied von den Gesamtrichterräten der Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sowie ein Mitglied vom Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestimmt. Für die staatsanwaltlichen Mitglieder gilt § 92 Absatz 5.

§ 34 § 36