Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 32 Rechtsweg
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§§ 40 und 55) nach den Vorschriften des § 100 Absatz 2 und des § 101 des Landespersonalvertretungsgesetzes über das Verfahren und die Besetzung.
Abschnitt 2
Richterräte
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 32 BbgRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 23.02.2023 – VG 1 K 2988/20Zitiert von 3
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.02.2021 – 9/20
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