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BbgRPflAV

§ 23 Teilzeitbeschäftigung, Urlaub ohne Besoldung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRPflAV/23#abs-1 (1) Für eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung aus familiären Gründen oder als Familienpflegezeit gelten § 80 Absatz 5 und § 80a Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRPflAV/23#abs-2 (2) Über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung aus familiären Gründen oder als Familienpflegezeit nach Maßgabe von Absatz 1 entscheidet die Einstellungsbehörde; diese soll hierzu das Einvernehmen mit der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin herstellen.

Einzelnorm

§ 22 § 24