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§ 23 BbgRPflAV (Brandenburg) — Teilzeitbeschäftigung, Urlaub ohne Besoldung

Rechtspflegerausbildungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung aus familiären Gründen oder als Familienpflegezeit gelten § 80 Absatz 5 und § 80a Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung aus familiären Gründen oder als Familienpflegezeit nach Maßgabe von Absatz 1 entscheidet die Einstellungsbehörde; diese soll hierzu das Einvernehmen mit der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin herstellen.

Einzelnorm