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BbgRPflAV

§ 17 Zweck der Rechtspflegerprüfung, Dauer des Prüfungsverfahrens

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRPflAV/17#abs-1 (1) Die Rechtspflegerprüfung dient dazu, die Befähigung des Prüflings zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers festzustellen. Sie besteht aus einem schriftlichen oder elektronisch erstellten und einem mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRPflAV/17#abs-2 (2) Das Prüfungsverfahren schließt sich unmittelbar an das Studium an und soll nach Ablauf von drei Monaten beendet sein.

Einzelnorm

§ 16 § 18