(1) Die Rechtspflegerprüfung dient dazu, die Befähigung des Prüflings zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers festzustellen. Sie besteht aus einem schriftlichen oder elektronisch erstellten und einem mündlichen Teil.
(2) Das Prüfungsverfahren schließt sich unmittelbar an das Studium an und soll nach Ablauf von drei Monaten beendet sein.
Einzelnorm