Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
BbgRAVG§ 9 Beiträge
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Potsdam, 07.10.2010 – VG 3 L 372/10Zitiert von 2
- VG Potsdam, 02.11.2012 – 6 L 667/12Zitiert von 1
- VG Potsdam, 22.02.2011 – 3 K 2928/05Zitiert von 2
- VG Potsdam, 25.01.2011 – 3 K 2948/05
- VG Cottbus, 13.12.2021 – 8 K 2699/17
- VG Potsdam, 29.03.2011 – 3 K 2699/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/9#abs-1 (1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen. Er muß den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/9#abs-2 (2) Die Beiträge werden vom Versorgungswerk durch Bescheid festgesetzt. Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet. Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können zusätzlich nach Maßgabe der Satzung Zinsen berechnet werden. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/9#abs-3 (3) Rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen werden aufgrund des von dem Vorsitzenden des Vorstandes ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstrekung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Bescheides beginnen. Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist das Verwaltungsgericht zuständig, bei dem der Zahlungspflichtige im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.