Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
BbgRAVG§ 8 Vorstand
Stand: 01.08.2026
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- VG Potsdam, 02.11.2012 – 6 L 667/12Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/8#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 7 Abs. 3) gewählt. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Die Tätigkeit wird von den Mitgliedern ehrenamtlich ausgeübt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/8#abs-2 (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Diese müssen dem Versorgungswerk angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/8#abs-3 (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus und beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerks, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Verwaltung des Versorgungswerks und vertritt es gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/8#abs-4 (4) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/8#abs-5 (5) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Er kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerks auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/8#abs-6 (6) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbunden Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.