Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

BbgRAVG

§ 10 Leistungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/10#abs-1 (1) Das Versorgungswerk erbringt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen:

Altersrente,

Berufsunfähigkeitsrente,

Hinterbliebenenrente,

Erstattung von Beiträgen,

Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,

Kapitalabfindung für hinterbliebene Eheleute und hinterbliebene, durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Personen, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft erlischt,

Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

Hinterbliebene aus eingetragener Lebenspartnerschaft stehen Hinterbliebenen aus einer Ehe gleich.

Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/10#abs-2 (2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/10#abs-3 (3) Änderungen der Satzung, die die Erhöhung des Leistungsumfanges betreffen, gelten auch für die vor der Änderung eingetretenen Leistungsfälle.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/10#abs-4 (4) Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/10#abs-5 (5) Die Satzung kann bestimmen, dass für bestimmte Verwaltungstätigkeiten des Versorgungswerks Gebühren und Auslagen erhoben werden können.

§ 9 § 11