# § 8 BbgRAVG (Brandenburg) — Vorstand

Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 7 Abs. 3) gewählt. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Die Tätigkeit wird von den Mitgliedern ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Diese müssen dem Versorgungswerk angehören.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus und beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerks, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Verwaltung des Versorgungswerks und vertritt es gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.

(5) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Er kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerks auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbunden Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgRAVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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