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§ 4 BbgRAVG (Brandenburg) — Pflichtmitgliedschaft auf Antrag

Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Patentanwälte mit Kanzleisitz im Land Brandenburg werden auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie den Antrag innerhalb eines Jahres nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung berufsunfähig ist.