Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

BbgRAVG

§ 21 Übergangsregelung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/21#abs-1 (1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg ist und

das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;

das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks;

das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem Versorgungswerk nicht angehört, kann nach Maßgabe der Satzung freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/21#abs-2 (2) Für Patentanwälte mit Kanzleisitz im Land Brandenburg gilt Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/21#abs-3 (3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/21#abs-4 (4) § 10 Absatz 1 findet zugunsten Hinterbliebener aus eingetragener Lebenspartnerschaft auf alle Versorgungsfälle Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Ansprüche nach Satz 1, die bis zum 14. März 2012 entstanden sind, gelten bei Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 2 als Ansprüche, die am 14. März 2012 erstmals verlangt werden können.

§ 20b § 21a