# § 21 BbgRAVG (Brandenburg) — Übergangsregelung

Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg ist und

das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;

das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks;

das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem Versorgungswerk nicht angehört, kann nach Maßgabe der Satzung freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks werden.

(2) Für Patentanwälte mit Kanzleisitz im Land Brandenburg gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.

(4) § 10 Absatz 1 findet zugunsten Hinterbliebener aus eingetragener Lebenspartnerschaft auf alle Versorgungsfälle Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Ansprüche nach Satz 1, die bis zum 14. März 2012 entstanden sind, gelten bei Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 2 als Ansprüche, die am 14. März 2012 erstmals verlangt werden können.

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Zitiervorschlag: § 21 BbgRAVG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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