Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

BbgPsychKG

§ 62 Überlassung von Akten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/62#abs-1 (1) Akten dürfen nur

anderen Einrichtungen und Aufsichtsbehörden,

der Gerichtshilfe, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, den Führungsaufsichtsstellen und den forensischen Ambulanzen,

den für strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten und

den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden

überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden, soweit dies für vollzugliche Zwecke und Zwecke des gerichtlichen Rechtsschutzes unerlässlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/62#abs-2 (2) Werden Sachverständige mit der Begutachtung untergebrachter Personen nach § 39 Absatz 2 oder § 43 Satz 3 beauftragt, ist ihnen Einsicht in die Krankenakten zu gewähren, soweit dies für die gutachterliche Tätigkeit unerlässlich ist.

§ 61 § 63