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# § 62 BbgPsychKG (Brandenburg) — Überlassung von Akten

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Akten dürfen nur

anderen Einrichtungen und Aufsichtsbehörden,

der Gerichtshilfe, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, den Führungsaufsichtsstellen und den forensischen Ambulanzen,

den für strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten und

den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden

überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden, soweit dies für vollzugliche Zwecke und Zwecke des gerichtlichen Rechtsschutzes unerlässlich ist.

(2) Werden Sachverständige mit der Begutachtung untergebrachter Personen nach § 39 Absatz 2 oder § 43 Satz 3 beauftragt, ist ihnen Einsicht in die Krankenakten zu gewähren, soweit dies für die gutachterliche Tätigkeit unerlässlich ist.

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Zitiervorschlag: § 62 BbgPsychKG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/62

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