Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung
BbgPrüfSV§ 2 Fachbereiche
Stand: 02.08.2026
Prüfsachverständige nach dieser Verordnung können für folgende Fachbereiche bauaufsichtlich anerkannt werden:
im Fachbereich sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung in den Fachrichtungen
Lüftungsanlagen,
CO-Warnanlagen,
Rauchabzugsanlagen,
Druckbelüftungsanlagen,
Feuerlöschanlagen,
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
Sicherheitsstromversorgungen,
energetische Gebäudeplanung,
Erd- und Grundbau.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 BbgPrüfSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 – OVG 12 S 111.13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.