Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung
BbgPolHV§ 5 Zahnärztliche Behandlung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHV/5#abs-1 (1) § 4 Absatz 1, 2, 5, 6 und 8 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHV/5#abs-2 (2) Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHV/5#abs-3 (3) Vor Anfertigung von Zahnersatz und Zahnkronen, vor Beginn einer Parodontosebehandlung und einer kieferorthopädischen Behandlung ist der Abrechnungsstelle für Heilfürsorge beim Zentraldienst der Polizei ein Behandlungsplan mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Wird ein genehmigter Behandlungsplan geändert, so bedarf die Änderung erneut der Genehmigung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHV/5#abs-4 (4) Kosten für zahnärztliche Leistungen, die über den in Absatz 2 beschriebenen und den nach Absatz 3 genehmigten Umfang hinausgehen, werden nicht übernommen.