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# § 5 BbgPolHV (Brandenburg) — Zahnärztliche Behandlung

Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 4 Absatz 1, 2, 5, 6 und 8 gilt entsprechend.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.

(3) Vor Anfertigung von Zahnersatz und Zahnkronen, vor Beginn einer Parodontosebehandlung und einer kiefer­orthopädischen Behandlung ist der Abrechnungsstelle für Heilfürsorge beim Zentraldienst der Polizei ein Behandlungsplan mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Wird ein genehmigter Behandlungsplan geändert, so bedarf die Änderung erneut der Genehmigung.

(4) Kosten für zahnärztliche Leistungen, die über den in Absatz 2 beschriebenen und den nach Absatz 3 genehmigten Umfang hinausgehen, werden nicht übernommen.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgPolHV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHV/5

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