Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz

BbgPolHG

§ 16 Lehraufträge

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHG/16#abs-1 (1) Zur Ergänzung des Lehrangebotes und für einen durch das Lehrpersonal nicht gedeckten Lehrbedarf können Lehraufträge erteilt werden. Der Lehrauftrag begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besonderer Art zur Hochschule, jedoch kein Dienstverhältnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHG/16#abs-2 (2) Lehrbeauftragte nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Hierfür müssen sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen an eine Lehrtätigkeit an der Hochschule der Polizei entsprechen.

Einzelnorm

§ 15 § 17