Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgPolHG · GVBl.I/19, [Nr. 35]

Gesetz über die Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz - BbgPolHG)

19 Normen · Ausgangsfassung vom 19.06.2019 · 1 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →

Meistzitierte Normen

NormZitierende Entscheidungen
§ 15 — Bestellung von Lehrkräften1

Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Geltungsbereich, Rechtsstellung
  2. § 2 Satzungsrecht
  3. § 3 Aufgaben
  4. § 4 Bachelorstudium
  5. § 5 Forschung und wissenschaftliche Dienstleistung
  6. § 6 Qualitätssicherung
  7. § 7 Finanzierung
  8. § 8 Senat
  9. § 9 Senatsmitglieder
  10. § 10 Hochschulleitung
  11. § 11 Verwaltung, Dekanat
  12. § 12 Lehrpersonal
  13. § 13 Freiheit der Lehre, Lehrverpflichtung
  14. § 14 Berufung von Professorinnen und Professoren
  15. § 15 Bestellung von Lehrkräften
  16. § 16 Lehraufträge
  17. § 17 Personalvertretung
  18. § 18 Einschränkung von Grundrechten
  19. § 19 Übergangsregelungen

Änderungsverlauf

  1. 01.08.2026 — 19 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 15 weitere neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    14.05.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 18], S.47)

  3. Historischer Änderungsnachweis

    09.04.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 09.04.2024, Artikel 6

    §§ 1, 14 geändert

    GVBl. I 2024, Nr. 12, S. 82

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).