Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgPolHG · GVBl.I/19, [Nr. 35]
Gesetz über die Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz - BbgPolHG)
19 Normen · Ausgangsfassung vom 19.06.2019 · 1 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 15 — Bestellung von Lehrkräften | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- § 1 Geltungsbereich, Rechtsstellung
- § 2 Satzungsrecht
- § 3 Aufgaben
- § 4 Bachelorstudium
- § 5 Forschung und wissenschaftliche Dienstleistung
- § 6 Qualitätssicherung
- § 7 Finanzierung
- § 8 Senat
- § 9 Senatsmitglieder
- § 10 Hochschulleitung
- § 11 Verwaltung, Dekanat
- § 12 Lehrpersonal
- § 13 Freiheit der Lehre, Lehrverpflichtung
- § 14 Berufung von Professorinnen und Professoren
- § 15 Bestellung von Lehrkräften
- § 16 Lehraufträge
- § 17 Personalvertretung
- § 18 Einschränkung von Grundrechten
- § 19 Übergangsregelungen
Änderungsverlauf
- 01.08.2026 — 19 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 15 weitere neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
14.05.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 18], S.47)
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Historischer Änderungsnachweis
09.04.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 09.04.2024, Artikel 6
§§ 1, 14 geändert
GVBl. I 2024, Nr. 12, S. 82
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).