Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz

BbgPolHG

§ 13 Freiheit der Lehre, Lehrverpflichtung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHG/13#abs-1 (1) Das Lehrpersonal ist verpflichtet, Lehrveranstaltungen in seiner jeweiligen Fachrichtung in dem durch die Lehrverpflichtungsordnung vorgesehenen Umfang abzuhalten, diese Lehrveranstaltungen zu evaluieren, an wissenschaftlichen Dienstleistungen mitzuarbeiten, Prüfungen abzunehmen, Studierende zu beraten und an der Verwaltung der Hochschule der Polizei mitzuwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHG/13#abs-2 (2) Bei der Vermittlung von Studieninhalten hat das Lehrpersonal das Recht, Lehrveranstaltungen inhaltlich und methodisch frei zu gestalten sowie wissenschaftliche Lehrmeinungen darzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHG/13#abs-3 (3) Professorinnen und Professoren nehmen die der Hochschule obliegenden Forschungsaufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHG/13#abs-4 (4) Soweit der Hochschule der Polizei Entscheidungen zu Nebentätigkeiten übertragen wurden, erfolgen diese nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes.

Einzelnorm

§ 12 § 14